Hausordnung / Nutzungsvereinbarung (Stand 24.04.2026)

Das Vereinshaus (Uferallee 52, 54492 Zeltingen-Rachtig) ist Eigentum des Mandolinenclub Zeltingen-Rachtig e.V., in dem vor allem die Proben des Orchesters und der Musizierenden in der Instrumentenausbildung stattfinden.

Die Nutzung ist beim Vorstand frühzeitig anzufragen und wird nach Beratung abgelehnt oder genehmigt.

Hierfür bitten wir um eine finanzielle Unterstützung von 90,00 € (75,00 € zzgl. 15,00 € Nebenkosten). Die aktiven Mitglieder werden gebeten, die Nebenkosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen. Der Betrag kann gerne vor oder nach der Veranstaltung auf folgendes Konto mit dem Verwendungszweck -Spende Clubhaus- überwiesen werden:

Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG, IBAN: DE11 5606 1472 0006 3535 95, BIC: GENODED1KHK

Die Möglichkeit das Vereinshaus anderen zur Verfügung zu stellen, kann nur funktionieren, wenn sich alle Beteiligten rücksichts- und verantwortungsvoll verhalten.

Der Mandolinenclub Zeltingen-Rachtig e.V. wird im weiteren als Eigentümer und der verantwortliche Nutzer als Nutzer benannt.

Allgemeine Regeln

  • Innerhalb des Gebäudes besteht absolutes Rauchverbot. Das Entzünden von offenem Feuer ist nicht gestattet.
  • Zum Anbringen von Dekorationsmaterial sind nur die vorhandenen Befestigungsmöglichkeiten zu nutzen. Ein zusätzliches Einschlagen von Nägeln oder Bohren von Löchern für andere Befestigungselemente ist nicht gestattet.
  • Ausstattung und Einrichtung dürfen nur innerhalb des Gebäudes genutzt werden.
  • Es ist auf die Sauberkeit des Teppichs zu achten, z.B. sind schmutzige Schuhe und das Verschütten von Getränken zu vermeiden.
  • Die Nutzung und Bedienung des Pelletofens sind abzusprechen.

Verhalten

  • Besucher haben sich so zu verhalten, dass keine Beteiligten (auch Nachbarn) geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden.
  • Gesetzliche Vorgaben, insbesondere zu Lärmbelästigung und Jugendschutz sind einzuhalten.
  • Weisungen des Eigentümers und dessen Vertretern, von Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, etc. sind Folge zu leisten.

Hausrecht

  • Während der Nutzung übt der verantwortliche Nutzer das Hausrecht gegenüber Besuchern aus. Das Hausrecht des Eigentümers bleibt hiervon unberührt.
  • Der Eigentümer behält sich das Recht vor, die Nutzung auf Grund von Belästigungen, falls nötig auch durch Dritte zu beenden.

Plichten des Nutzers

  • Der Nutzer versichert eine bestimmungsgemäße und keine gesetzes- oder sittenwidrige Nutzung der Sängerhalle vorzunehmen.
  • Erforderliche Genehmigungen oder Auflagen, z.B. Ordnungsamt, Polizei, GEMA, sind durch den Nutzer einzuholen, bzw. einzuhalten.
  • Der Nutzer ist für die Sicherheit und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich.
  • Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass die Hausordnung/Nutzungsvereinbarung befolgt wird.
  • Das Vereinshaus ist gereinigt zu übergeben. Dies umfasst auch genutzte Einrichtungen und Ausstattungen, z.B. die Theke oder benutztes Geschirr. Tische und Stühle sind zu stapeln.
  • Entstandene Schäden sind selbstständig anzuzeigen.
  • Bei Verlust eines Schlüssels trägt der Nutzer die Kosten für einen Austausch der Schließanlage.
  • Der entstandene Müll ist durch den Nutzer selbstständig zu entsorgen.

Haftung

  • Für Beschädigungen ist der Verursacher und im Zweifel der Nutzer haftbar. Diese sind nach Bekanntwerden mitzuteilen.
  • Der Eigentümer stellt dem Nutzer die Räumlichkeiten in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten Mängel vorliegen, so sind diese dem Eigentümer anzuzeigen.
  • Das Betreten des Grundstücks und des Vereinshauses erfolgt auf eigene Gefahr. Unebenheiten der Treppenstufen und Böden, sowie die niedrige Kopfhöhe der Kellertür sind keine relevante Grundlage für Beschwerden oder Haftungen des Eigentümers.
  • Der Nutzer stellt den Eigentümer gegenüber Dritten (inkl. Besucher) von allen Schadensansprüchen frei.
  • Der Eigentümer haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  • Der Eigentümer haftet nicht für die von dem Nutzer oder Besuchern eingebrachten Gegenstände oder deren Folgen.

Höhere Gewalt

  • Bei außergewöhnlichen Ereignissen, wie z.B. Naturereignissen oder behördlichen Maßnahmen, ist die vereinbarte Nutzung nichtig, bzw. unter eingeschränkten Bedingungen möglich.
  • Nutzer und Eigentümer verpflichten sich im Rahmen des Zumutbaren, Maßnahmen zu ergreifen und für den Schutz des Gebäudes, der Ausstattung, der Einrichtung und von Personen zu sorgen.

Rechtliches

  • Nebenabreden gelten ausschließlich in schriftlicher Form und sind erst nach schriftlicher Bestätigung des Eigentümers gültig.
  • Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist der Sitz des Eigentümers.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Diese Hausordnung / Nutzungsvereinbarung gilt mit Nutzung des Vereinshauses als akzeptiert.

Es ist immer nur der aktuellste Stand der Hausordnung / Nutzungsvereinbarung gültig.

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